Vereinsstatuten 2022

Die ordentliche Mitgliedergeneralversammlung GV, des christlichen Verein Sola Gratia, hat am Montag, 31. Oktober 2022, folgende Statuten genehmigt.

STATUTEN des Vereins "Sola Gratia"

Artikel 1 – Name und Sitz


Unter dem Namen


Sola Gratia


besteht mit Sitz in 5400 Baden, Aargau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ohne wirtschaftliche Interessen.


Artikel 2 – Zweck

«Sola Gratia» ist ein christlicher Verein mit dem Ziel, Menschen in Not zu helfen und die Lebensqualität ganzheitlich zu verbessern. Dies tut er aktiv und kreativ direkt oder indirekt praktisch, beratend, vermittelnd, begleitend mit Seelsorge oder einfach zuhörend. Finanzielle Zuwendungen dürfen nur angenommen werden, wenn die Auflagen nicht die freie Handlung des Vereins einschränken.

Der Verein kann Immobilien im In- und Ausland erwerben, mieten oder verkaufen oder vermieten oder sich an Organisationen und Projekten beteiligen oder diese unterstützen. Der Verein kann auch Stiftungen übernehmen, gründen oder verwalten.

Dem Verein kann jeder beitreten, der nach dem Gesetz nicht eingeschränkt ist. Der Vorstand des Vereins ist den christlichen Werten (Apostolisches Glaubensbekenntnis) verpflichtet und führt den Verein entsprechend christlicher moralischer Werte, ohne finanzielle Bereicherungsinteressen.


Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

- Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt/abgeändert werden kann

- Arbeits- oder Ersatzeinkünfte der Mitglieder

- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen

- Erbrachte Leistungen mit finanzieller Abgeltung

- Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Stiftungen, Vermächtnisse, Darlehen, Legate etc.)

Mindestgebühren sind wie folgt festgelegt:

Für Mitglieder CHF 10.- pro Monat

Für juristische Personen, Behörden etc. CHF 30.- pro Monat

Auf Antrag können Gebühren auf unbestimmte Zeit oder ganz ausgesetzt werden. ZB bei grossen Schenkungen, Ehrenmitgliedern oder besonders aktive Helfer etc.


Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.


Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

a) Durch freiwilligen Austritt

Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen und ist jederzeit auf Ende des folgenden Monats möglich.

b) Durch Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

c) Infolge Tod

Ab Todestag ein Mitglied, erlöschen alle weiteren Verpflichtungen.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen sollte ein solcher Anspruch bestanden haben.


Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung hat folgende Geschäfte zu behandeln:

1. Begrüssung des Präsidenten

2. Bericht des Präsidenten

3. Wahl der Stimmenzähler

4. Genehmigung der Traktandenliste

5. Annahme des Beschlussprotokolls der letzten Vereinsversammlung

6. Mitteilungen

7. Mutationen

8. Jahresbericht des Präsidenten

9. Kassenbericht

10. Revisionsbericht

11. Budget

a. Voranschlag für das nächste Jahr

b. Festsetzung/Änderung der Mitgliederbeiträge

12. Abnahme der Vereinsrechnung;

13. Déchargeerteilung an den Vorstand;

14. Wahl/Bestätigung des Präsidenten und Finanzverantwortlichen des Vorstandes;

15. Wahl der Rechnungsrevisoren;

16. Jahresprogramm

17. Anträge des Vorstandes

18. Verschiedenes

19. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.


Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn der Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder, wenn ein Drittel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal, am 31. Oktober statt.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.


Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzen alle Aktivmitglieder eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Aktivmitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Mitglied wird man durch Antrag an den Vorstand. Der Vorstand prüft alle Anträge auf Mitgliedschaft und teilt diese frei und in eigenem Ermessen als Aktivmitglied mit Stimmrecht oder Passivmitglied ohne Stimmrecht zu. Ehrenmitglied können vom Vorstand ohne Antrag ernannt werden und bedürfen zur Gültigkeit lediglich die Zustimmung der geehrten Person. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt und haben ein dauerhaftes Anhörungsrecht an allen Sitzungen des Vereins bis maximal 20 Min. Redezeit. Ehrenmitglieder sind Vereinsbeitragbefreit und haben ein Stimmrecht.


Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 - 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, des Finanzverwalters und des Rechnungsrevisors, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;

2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

6. Verwaltung des Vereinsvermögens;

7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.


Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Zeichnungsberechtigt ist einer der drei von der GV gewählten Personen, kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer dreier Jahre eine oder zwei natürliche oder Juristische Person als Rechnungsrevisoren.

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.


Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit und einer Stimme mehr der Aktivmitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist ein ähnlicher Verein oder Stiftung ohne wirtschaftliche Interessen der gemeinnützig und Steuerbefreit ist, zu übertragen.


Artikel 15 – Unterstützung

Der Verein unterhält nach seinen Möglichkeiten den Christlichen Orden Sola Gratia, der sich in seiner Tätigkeit dem Vereinszweck verpflichtet. Die Details zur Übernahme von Verpflichtungen durch den Verein, werden in einem Unterstützungsvereinbarung mit der betreffenden Ordensleitung für jedes einzelne Ordensmitglieds geregelt. Da somit die Interessenkonflikte ausgeschlossen werden, können Ordensmitglieder auch in den Vereinsvorstand gewählt werden. Jede persönliche Bereicherung ist ausgeschlossen.

Die oberste Leitungsverantwortung für den Orden liegt beim Leitenden Ordensbruder oder der leitenden Ordensschwester. Der Orden bestimmt über die Belange des kommunitären Lebens und Handelns selbst.

Die Ordensgemeinschaft gibt sich selbst eine Ordnung, welche das Nähere zum Ablauf der statutarischen Geschäfte regelt und muss vom Vereinsvorstand genehmigt werden.


Artikel 16 – Inkrafttreten

An der Generalversammlung vom 31. Oktober 2022 in Baden, wurden die Änderung der Statuten vom 31. Oktober 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.